Ihr Weg zur Mobilität beginnt hier!
Ob Pkw-Führerschein, Motorradführerschein, Lkw-Führerschein oder Busführerschein – in unserer Fahrschule in Kronshagen, Kiel, Altenholz und Gettorf begleiten wir Sie auf dem Weg zu Ihrer Fahrerlaubnis. Auch für den Traktor-Führerschein und die Berufskraftfahrer-Qualifikation bieten wir passende Ausbildungs- und Weiterbildungsmöglichkeiten.
Ganz gleich, ob Sie privat mobil werden oder beruflich neue Wege einschlagen möchten – wir unterstützen Sie mit einer strukturierten Ausbildung und persönlicher Beratung. Entdecken Sie nachfolgend unsere Führerscheinklassen und Qualifikationsangebote und finden Sie den passenden Weg zu Ihrem Ziel.
Fahrerlaubnis für die Klassen B, BF17, BE und B96
- Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3,5 t, die zur Beförderung von nicht mehr als 8 Personen, außer dem Fahrzeugführer, ausgelegt und gebaut sind
- Mindestalter 17 Jahre (Begleitetes Fahren)
- Mindestalter 18 Jahre
- Kein Vorbesitz erforderlich
- auch mit Anhänger, sofern die zGM 750 kg nicht übersteigt
- die Kombination aus Zugfahrzeug und Anhänger darf 3,5 t zGM nicht überschreiten
- Einschluss: Klasse L, AM
Theoretische Prüfung: 3 Monate vor Erreichen des Mindestalters möglich
Praktische Prüfung: 1 Monat vor Erreichen des Mindestalters möglich
Nur für BF17:
Vor der Volljährigkeit muss ein erfahrener Begleiter mitfahren.
Voraussetzung an den Begleiter:
- mind. 5 Jahre im Besitz der Klasse B
- Mindestalter 30 Jahre
- max. 1 Punkt im Verkehrszentralregister
- Kombinationen aus Kraftfahrzeugen der Klasse B und Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse der Kombination von mehr als 3,5 t. Anhänger über 750 kg bis max. 3500 kg begrenzt.
- 18 Jahre
- Mindestalter 17 Jahre beim Begleiteten Fahren
- Vorbesitz: Klasse B ist erforderlich
- keine theoretische Ausbildung und Prüfung
- Geltungsdauer des Führerscheins: 15 Jahre
- Geltungsdauer der Fahrerlaubnis: unbefristet

- Vorbesitz der Klasse B ist erforderlich
- Mindestalter: 18 Jahre oder 17 Jahre beim Begleiteten Fahren (BF 17)
- Theoretische und praktische Ausbildung
- Die Schulung besteht aus drei Teilen:
- Theorie: 2,5 Stunden à 60 Minuten
- Praktische Übungen: 3,5 Stunden à 60 Minuten
- Fahren im Realverkehr: 1 Stunde à 60 Minuten
- Die nachträgliche Eintragung der Schlüsselzahl 96 in den Führerschein setzt einen Antrag voraus. Da der Antrag bearbeitet und ein neuer Führerschein erstellt werden muss, ist auch eine Verwaltungsgebühr zu entrichten. Diesen speziellen Anhängerführerschein benötigen Sie, wenn Sie hinter einem Kraftfahrzeug der Klasse B einen Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg ziehen wollen und die Summe des Gespanns größer als 3500 kg, aber nicht größer als 4 250 kg ist.
- Wird durch Zuteilung der Schlüsselzahl 96 erteilt – keine Prüfung, aber eine besondere Schulung erforderlich.

- Vorbesitz der Klasse B ist erforderlich
- Mindestalter: 18 Jahre oder 17 Jahre beim Begleiteten Fahren (BF 17)
- Theoretische und praktische Ausbildung
- Die Schulung besteht aus drei Teilen:
- Theorie: 2,5 Stunden à 60 Minuten
- Praktische Übungen: 3,5 Stunden à 60 Minuten
- Die nachträgliche Eintragung der Schlüsselzahl 96 in den Führerschein setzt einen Antrag voraus. Da der Antrag bearbeitet und ein neuer Führerschein erstellt werden muss, ist auch eine Verwaltungsgebühr zu entrichten. Diesen speziellen Anhängerführerschein benötigen Sie, wenn Sie hinter einem Kraftfahrzeug der Klasse B einen Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg ziehen wollen und die Summe des Gespanns größer als 3500 kg, aber nicht größer als 4 250 kg ist.
- Wird durch Zuteilung der Schlüsselzahl 96 erteilt – keine Prüfung, aber eine besondere Schulung erforderlich.
Fahrerlaubnis für die Klassen Mofa, AM, A1, A, A2
- Mindestalter 16 Jahre
- Kein Vorbesitz erforderlich
- Krafträder der Klasse A (Leichtkrafträder) von einem Hubraum von nicht mehr als 125 cm³ und einer Nennleistung von nicht mehr als 11 kW, im Verhältnis Leistung zu Leermasse: maximal 0,1 kW/kg
- dreirädrige Kraftfahrzeuge mit mehr als 50 cm³ und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h mit einer Leistung bis 15 kW
- Einschluss: Klasse AM
- Die bisherige Definition – Krafträder mit einem Hubraum von bis zu 125 cm³ und einer Motorleistung von nicht mehr als 11 kW (15 PS) – wird ergänzt: Künftig muss auch ein Verhältnis von Leistung zu Gewicht von höchstes 0,1 kW/kg (das sind 0,14 PS) eingehalten werden.
- Leichtkrafträder, die bis zum 19.01.2013 erstzugelassen worden sind, können weiterhin mit der Klasse A1 geführt werden – ohne das neue Merkmal zu beachten. Die bisherige 80 km/h-Begrenzung für 16- und 17-Jährige entfällt dann.
- Theoretische Prüfung: 3 Monate vor Erreichen des Mindestalters möglich
- Praktische Prüfung: 1 Monat vor Erreichen des Mindestalters möglich
- Geltungsdauer des Führerscheins: 15 Jahre
- Geltungsdauer der Fahrerlaubnis: unbefristet
- Mindestalter 18 Jahre
- Kein Vorbesitz erforderlich
- Mittelschwere Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von mehr als 50 cm³ und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h. Leistung maximal 35 kW. Verhältnis Leistung zu Leermasse: maximal 0,2 kW/kg
- Einschluss: Klasse A1, AM
- Stufenweiser Zugang bei Zweiradklassen. Wer die Fahrerlaubnis in einer weniger starken Leistungsklasse erworben hat, erhält leichteren Zugang zur nächsthöheren Fahrerlaubnisklasse.
- Wer zunächst zwei Jahre Erfahrung in der Klasse A1 sammelt, muss für den Zugang zur Klasse A2 nur noch eine praktische Prüfung ablegen – aber keine theoretische mehr. Das gilt auch für den Inhaber einer alten Klasse A1 oder 1b. Auch wenn eine praktische Ausbildung nicht vorgeschrieben ist, muss sich der Fahrlehrer von der Prüfungsreife überzeugen.
- Theoretische Prüfung: 3 Monate vor Erreichen des Mindestalters möglich Praktische Prüfung: 1 Monat vor Erreichen des Mindestalters möglich
-
Mindestalter 24 Jahre (für Direkteinstieg), 20 Jahre (bei mind. 2 Jahre Vorbesitz der Klasse A2)
21 Jahre Eingeschlossene Klassen: A2, A1 und AM - Schwere Krafträder (Zweiräder, auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von mehr als 50 cm³ und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h
- Einschluss: Klasse A2, A1, AM
- Theoretische Prüfung: 3 Monate vor Erreichen des Mindestalters möglich
- Praktische Prüfung: 1 Monat vor Erreichen des Mindestalters möglich
- Geltungsdauer des Führerscheins: 15 Jahre
- Geltungsdauer der Fahrerlaubnis: unbefristet>15 Jahre
- Mindestalter 16 Jahre
- Kein Vorbesitz erforderlich
- Zweirädrige Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor bis 45 km/h bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit Mit Einführung der neuen Fahrerlaubnisklasse AM sind bestimmte drei- und vierrädrige Fahrzeuge bis 45 km/h ebenfalls einbezogen.
- Theoretische Prüfung: 3 Monate vor Erreichen des Mindestalters möglich
- Praktische Prüfung: 1 Monat vor Erreichen des Mindestalters möglich
- Geltungsdauer des Führerscheins: 15 Jahre
- Geltungsdauer der Fahrerlaubnis: unbefristet
- Mindestalter 15 Jahre
- Kein Vorbesitz erforderlich
- max. 25 km/h, einsitzig, Hubraum des Verbrennungs- oder Elektromotors von nicht mehr als 50 cm³
- Einspurige, einsitzige Fahrräder mit Hilfsmotor, wenn ihre Bauart Gewähr dafür bietet, dass die Höchstgeschwindigkeit auf ebener Bahn nicht mehr als 25 km/h beträgt.
- Die Mofa-Prüfbescheinigung ist keine Fahrerlaubnis im Sinn des klassifizierten Fahrerlaubnisrechts.
- Theoretische Prüfung: 3 Monate vor Erreichen des Mindestalters möglich
- Praktische Prüfung: Keine praktische Prüfung erforderlich.
- Geltungsdauer: unbefristet
- Besitz der Fahrerlaubnis der Klasse A seit dem 19.01.2013
- Mindestalter 21 Jahre
- Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse B, die vor dem 19.01.2013 ausgestellt wird, dürfen damit weiterhin Trikes führen.
- Die vor dem 19.01.2013 ausgestellte Klasse B berechtigt auch weiterhin das Mitführen eines Anhängers hinter einem Trike.
- Mindestens 5 Jahre im Besitz der Klasse B sein.
- Mindestalter 25 Jahre
- Theoretische und praktische Ausbildung
- Die Schulung besteht aus
- Theorie: 4 Lektionen der A Klassen á 90 Minuten
- Fahren: mindestens 5 Stunden á 90 Minuten
- Die nachträgliche Eintragung der Schlüsselzahl B196 in den Führerschein setzt einen Antrag voraus. Da der Antrag bearbeitet und ein neuer Führerschein erstellt werden muss, ist auch eine Verwaltungsgebühr zu entrichten. Die Schlüsselzahl B196 ermöglicht auch die Klasse A1 zu fahren. Es ist möglich, dass auch mehr Übungsstunden anfallen können als vorgegeben.
Fahrerlaubnis für die Klassen C, CE, C1, C1E
- Vorbesitz Klasse B oder Klasse 3
-
Mindestalter 21 Jahre
18 Jahre, sofern der Bewerber zum Berufskraftfahrer oder zur Fachkraft im Fahrbetrieb ausgebildet wird oder eine solche Ausbildung abgeschlossen hat. In diesen Fällen muss die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen durch eine medizinisch-psychologische Untersuchung nachgewiesen sein. - Kraftfahrzeuge über 3,5 t zGM (nach oben keine Beschränkung) auch mit Anhänger bis zu 750 kg zGM
- Einschluss: Klasse C1
- Eine beschleunigte Grundqualifizierung ist erforderlich für den gewerblichen Gütertransport mit Lastkraftwagen, befristet auf 5 Jahre (bei Vorbesitz Klasse B)
- befristet auf jeweils 5 Jahre mit Verlängerung nach ärztlichen Nachweisen für die Klassen C
- Geltungsdauer des Führerscheins: 5 Jahre
- Geltungsdauer der Fahrerlaubnis: 5 Jahre
- Vorbesitz Klasse B oder Klasse 3
- Mindestalter 21 Jahre
- 18 Jahre, sofern der Bewerber zum Berufskraftfahrer oder zur Fachkraft im Fahrbetrieb ausgebildet wird oder eine solche Ausbildung abgeschlossen hat. In diesen Fällen muss die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen durch eine medizinisch-psychologische Untersuchung nachgewiesen sein.
- Kombinationen aus der Klasse C und Anhänger mit mehr als 750 kg zGM
- Einschluss: Klasse C1E, BE, T
- Eine beschleunigte Grundqualifizierung ist erforderlich für den gewerblichen Gütertransport mit Lastkraftwagen, befristet auf 5 Jahre (bei Vorbesitz Klasse B)
- Geltungsdauer des Führerscheins: 5 Jahre
- Geltungsdauer der Fahrerlaubnis: 5 Jahre
Fahrerlaubnis für die Klassen D
- Bus mit mehr als 16 Fahrgastplätzen, auch Anhänger bis 750 kg zulässige Gesamtmasse dürfen mitgeführt werden.
- Große Busse
- Vorbesitz: Klasse B erforderlich
- 23 Jahre nach beschleunigter Grundqualifikation
- 21 Jahre nach beschleunigter Grundqualifikation, nach bestandener Prüfung bei der zuständigen IHK, dann auf Linienverkehr bis 50 km Linienlänge beschränkt
- 20 Jahre während oder nach einem Abschluss zum Berufskraftfahrer oder Fachkraft im Fahrbetrieb
- 18 Jahre während oder nach einem Abschluss zum Berufskraftfahrer oder Fachkraft im Fahrbetrieb, allerdings auf Linienverkehr bis 50 km Linienlänge beschränkt
- Wird allerdings vom Mindestalter 24 Jahre abgewichen ist eine MPU erforderlich. Fahrten nur innerhalb Deutschlands und nur im Rahmen der Berufsausbildung – wenn der Inhaber der Fahrerlaubnis 24 Jahre alt ist bzw. die Berufsausbildung abgeschlossen hat
- Einschluss: Klasse D1
- Befristet auf 5 Jahre
- Geltungsdauer des Führerscheins: 5 Jahre
- Geltungsdauer der Fahrerlaubnis: 5 Jahre


Fahrerlaubnis für die Klassen C, CE, C1, C1E
- Landwirtschaftliche Zugmaschinen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit über 40 km/h bis maximal 60 km/h.
- Selbstfahrende Arbeitsmaschinen und selbstfahrende Futtermischwagen jeweils mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von maximal 40 km/h.
- Voraussetzung: Alle Fahrzeugarten müssen nach ihrer Bauart für die Verwendung für land- oder forstwirtschaftlichen Zweck bestimmt sein und für diese Zwecke genutzt werden.
- Mindestalter 16 Jahre, für bbH bis 40 km/h
- 18 Jahre für bbH bis 60 km/h
- Kein Vorbesitz erforderlich
- Zugmaschinen mit einer bbH von nicht mehr als 60 km/h, die ausschließlich für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke eingesetzt werden, auch mit Anhänger.
- Zugmaschinen mit einer bbH von mehr als 40 km/h dürfen nur von Inhaber der Klasse T geführt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
- Einschluss: Klasse L, AM
- Geltungsdauer des Führerscheins: unbefristet
- Geltungsdauer der Fahrerlaubnis: unbefristet
- Theoretische Prüfung: 3 Monate vor Erreichen des Mindestalters möglich Praktische Prüfung: 1 Monat vor Erreichen des Mindestalters möglich
- Zugmaschinen mit einer bbH bis maximal 40 km/h, sofern sie nach ihrer Bauart für die Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden. Es darf nicht schneller als 25 km/h gefahren werden beim Mitführen eines Anhängers.
- Selbstfahrende Arbeitsmaschinen, selbstfahrende Futtermischwagen und Flurförderzeuge (Gabelstapler) mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit bis max. 25 km/h, auch mit Anhänger.
- Mindestalter 16 Jahre
- Kein Vorbesitz erforderlich
- Einschluss: keine andere Klasse
- Geltungsdauer des Führerscheins: unbefristet
- Geltungsdauer der Fahrerlaubnis: unbefristet
- Theoretische Prüfung: 3 Monate vor Erreichen des Mindestalters möglich Praktische Prüfung ist nicht erforderlich
Zertifizierte Fahrschule für die Berufskraftfahrer-Qualifikation
Professioneller Straßengüter- und Personenverkehr
Zukünftig müssen Fahrerinnen und Fahrer, die Güterkraft- oder Personenverkehr auf öffentlichen Straßen durchführen, eine besondere Qualifizierung nachweisen, um in diesen Bereichen entweder als Unternehmer/in, selbstständige Kraftfahrer/in oder als abhängig beschäftigte Fahrer/in tätig sein zu dürfen.
Betroffen davon sind Fahrerinnen und Fahrer von Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 Tonnen im Güterverkehr sowie von Fahrzeugen mit mehr als acht Fahrgastplätzen im Personenverkehr. Dies gilt für den gewerblichen Straßengüter- und Straßenpersonenverkehr ebenso wie für den Werkverkehr.
Ziel der europäischen Vorschrift ist eine Verbesserung der Verkehrssicherheit sowie der Sicherheit der Fahrerinnen und Fahrer. Durch die Qualifizierung soll die Entwicklung eines defensiven Fahrstils sowie eines rationellen Kraftstoffverbrauchs gestärkt werden.
Wer vor dem 10.09.2008 seine Fahrerlaubnis D1/D1E/D/DE (Bus) oder vor dem 10.09.2009 seine Fahrerlaubnis C1/C1E/C/CE (Lkw) erworben hat, ist vom Nachweis der Grundqualifikation entsprechend der Besitzstandsregelung (§3 BKrFQG) befreit. Allerdings hat auch er alle 5 Jahre seine Weiterbildung nachzuweisen.
Fahrer, die eine entsprechende Fahrerlaubnis erworben haben, brauchen ihre Grundqualifikation nicht zu belegen, müssen aber „wie auch die Fahrer, die zunächst die Grundqualifikation zu erwerben haben“ alle 5 Jahre eine Schulung zur Weiterbildung absolvieren. Diese 35-stündige Weiterbildung muss nachgewiesen und im Führerschein eingetragen werden! Die Weiterbildung für Berufskraftfahrer kann hierbei in mehrere Tagesseminare z. B. 7 Stunden pro Jahr innerhalb von 5 Jahren aufgeteilt werden.
Diese Schulung werden in Deutschland rund 150.000 Fahrer im Personenverkehr erstmals bis September 2013 und etwa 1.000.000 Fahrer im Güterverkehr bis September 2014 benötigen.